Monopolkommission: Unterschied zwischen den Versionen
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== Mitglieder und Unabhängigkeit == | |||
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Zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit dürfen die Mitglieder weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffentlichen Dienst angehören (Ausnahme: Hochschullehrer und Mitarbeiter wissenschaftlicher Institute). Zudem dürfen sie weder einen [[Wirtschaftsverband]] noch eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation repräsentieren oder hierzu in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen; dies gilt auch für das Jahr vor der Berufung. | |||
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* Begutachtung der konzentrationellen Entwicklung in der deutschen Wirtschaft ([[Marktmacht]], Unternehmenszusammenschlüsse) | |||
* Würdigung der Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften, insbesondere der [[Zusammenschlusskontrolle]] | |||
* Stellungnahmen zu aktuellen wettbewerbspolitischen Themen, etwa zu [[Digitale Plattform|digitalen Plattformen]], zur [[Energiewirtschaft]] oder zum [[Gesundheitswesen]] | |||
* Sondergutachten zu den [[Netzindustrie|netzbasierten Industrien]] ([[Telekommunikation]], [[Postwesen]], Versorgung mit [[Elektrizität]] und [[Erdgas|Gas]], [[Eisenbahn]]en) | |||
* Beratung des [[Bundesgerichtshof]]s in bestimmten Kartellverfahren (§ 75 Abs. 5 GWB) | |||
== Arbeitsweise == | |||
Im Zentrum der Arbeit steht das '''Hauptgutachten''': Gemäß § 44 Abs. 1 GWB erstellt die Kommission '''alle zwei Jahre''' ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der [[Unternehmenskonzentration]] in Deutschland beurteilt, die Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften würdigt und zu aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Hauptgutachten werden seit 1976 jeweils in den geraden Jahren der Bundesregierung vorgelegt und zeitgleich veröffentlicht; die Bundesregierung ist zu einer öffentlichen Stellungnahme verpflichtet. | |||
Daneben erstellt die Kommission '''Sondergutachten'''. Diese sind bei einer [[Ministererlaubnis]] (§ 42 Abs. 4 GWB) erforderlich; zu den netzbasierten Industrien erscheinen sie in ungeraden Jahren. Sondergutachten können auch auf besonderen Auftrag der Bundesregierung oder nach eigenem Ermessen erstellt werden. Alle Gutachten sind öffentlich zugänglich. | |||
== Bedeutung == | |||
Die Monopolkommission ist ein wichtiges wissenschaftliches Korrektiv gegen Marktmacht und wird mitunter als „Anwalt des Wettbewerbs“ im politischen Prozess bezeichnet. Sie entwickelt unabhängige, an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientierte Meinungen und nimmt gegenüber politischen Akteuren, Behörden und Verbänden auch konträre Positionen ein. Ihre Empfehlungen fließen in Reformen des Kartellrechts ein, so etwa in die 10. GWB-Novelle zur Regulierung digitaler Plattformen. | |||
Anders als das [[Bundeskartellamt]] und die [[Bundesnetzagentur]] hat die Kommission keine direkten Eingriffsmöglichkeiten; ihr wichtigstes Mittel ist die öffentliche Mahnung, womit sie in ihrer Wirkung mit dem [[Bundesrechnungshof]] verglichen wird. | |||
== Abgrenzung zum Bundeskartellamt == | |||
Die Monopolkommission ist '''nicht''' das Bundeskartellamt: Das [[Bundeskartellamt]] entscheidet kartellbehördlich (etwa durch Fusionsverbote und [[Bußgeld]]er), während die Monopolkommission ausschließlich wissenschaftlich und politisch berät. | |||
== Weblinks == | |||
* [https://www.monopolkommission.de Offizielle Website der Monopolkommission] | |||
Aktuelle Version vom 21. Oktober 2026, 08:13 Uhr
Die Monopolkommission ist ein unabhängiges Sachverständigengremium, das die deutsche Wettbewerbspolitik wissenschaftlich berät. Sie berät die Bundesregierung, die gesetzgebenden Körperschaften sowie die Öffentlichkeit in Fragen der Wettbewerbspolitik, des Wettbewerbsrechts und der Regulierung.
Grundlegendes
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Kommission wurde 1973 im Rahmen der zweiten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) parallel zur Einführung der Fusionskontrolle errichtet und nahm ihre Arbeit im Januar 1974 auf. Ihre Stellung und Aufgaben ergeben sich aus den §§ 44 bis 47 GWB.
Amtssitz ist Bonn; die Geschäftsstelle befindet sich seit September 2018 in der ehemaligen Landesvertretung Hessens. Traditionell besteht die Kommission aus zwei Professoren (einem Juristen und einem Ökonomen) und drei Experten aus der Wirtschaftspraxis.
Mitglieder und Unabhängigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, die über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse verfügen müssen. Sie werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen; Wiederberufungen sind zulässig. Der oder die Vorsitzende wird von der Kommission selbst gewählt.
Zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit dürfen die Mitglieder weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch dem öffentlichen Dienst angehören (Ausnahme: Hochschullehrer und Mitarbeiter wissenschaftlicher Institute). Zudem dürfen sie weder einen Wirtschaftsverband noch eine Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation repräsentieren oder hierzu in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen; dies gilt auch für das Jahr vor der Berufung.
Aufgaben
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Begutachtung der konzentrationellen Entwicklung in der deutschen Wirtschaft (Marktmacht, Unternehmenszusammenschlüsse)
- Würdigung der Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Zusammenschlusskontrolle
- Stellungnahmen zu aktuellen wettbewerbspolitischen Themen, etwa zu digitalen Plattformen, zur Energiewirtschaft oder zum Gesundheitswesen
- Sondergutachten zu den netzbasierten Industrien (Telekommunikation, Postwesen, Versorgung mit Elektrizität und Gas, Eisenbahnen)
- Beratung des Bundesgerichtshofs in bestimmten Kartellverfahren (§ 75 Abs. 5 GWB)
Arbeitsweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Zentrum der Arbeit steht das Hauptgutachten: Gemäß § 44 Abs. 1 GWB erstellt die Kommission alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in Deutschland beurteilt, die Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften würdigt und zu aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung nimmt. Hauptgutachten werden seit 1976 jeweils in den geraden Jahren der Bundesregierung vorgelegt und zeitgleich veröffentlicht; die Bundesregierung ist zu einer öffentlichen Stellungnahme verpflichtet.
Daneben erstellt die Kommission Sondergutachten. Diese sind bei einer Ministererlaubnis (§ 42 Abs. 4 GWB) erforderlich; zu den netzbasierten Industrien erscheinen sie in ungeraden Jahren. Sondergutachten können auch auf besonderen Auftrag der Bundesregierung oder nach eigenem Ermessen erstellt werden. Alle Gutachten sind öffentlich zugänglich.
Bedeutung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Monopolkommission ist ein wichtiges wissenschaftliches Korrektiv gegen Marktmacht und wird mitunter als „Anwalt des Wettbewerbs“ im politischen Prozess bezeichnet. Sie entwickelt unabhängige, an aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientierte Meinungen und nimmt gegenüber politischen Akteuren, Behörden und Verbänden auch konträre Positionen ein. Ihre Empfehlungen fließen in Reformen des Kartellrechts ein, so etwa in die 10. GWB-Novelle zur Regulierung digitaler Plattformen.
Anders als das Bundeskartellamt und die Bundesnetzagentur hat die Kommission keine direkten Eingriffsmöglichkeiten; ihr wichtigstes Mittel ist die öffentliche Mahnung, womit sie in ihrer Wirkung mit dem Bundesrechnungshof verglichen wird.
Abgrenzung zum Bundeskartellamt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Monopolkommission ist nicht das Bundeskartellamt: Das Bundeskartellamt entscheidet kartellbehördlich (etwa durch Fusionsverbote und Bußgelder), während die Monopolkommission ausschließlich wissenschaftlich und politisch berät.