Inklusion
Material und Infosammlung zum Thema Inklusion
Rechtsauskunft
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]„Rechte kennen: Widerspruchs- und Klageverfahren“
Sozialrechtsanwältin Frau Natascha Freund werden die jeweiligen Verfahren beleuchtet.
RA N. Freund https://www.wiesbaden-sozialrecht.de
Lebenshilfe: Mariam Doost an unter E-Mail: m.doost@lebenshilfe-ffm.de Telefon: 069 174 892 540 Mobil: 0176 144 983 24
So., 21. Juni, 13:42
Juni 2026 Die Zahl der Kinder in Deutschland mit einer Lernbeeinträchtigung hat einen neuen Höchststand erreicht.
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach einer Recherche von CORRECTIV wurde im aktuellen Schuljahr 2025/26 mehr als 630.000 Schülerinnen und Schülern sonderpädagogischer Förderbedarf und damit formal eine Lern- oder Entwicklungsstörung attestiert. Das ist eine Steigerung um knapp ein Drittel innerhalb von zehn Jahren. Je nach Bundesland […]
https://correctiv.org/aktuelles/bildung/2026/06/12/neuer-hoechststand-bei-foerderschuelern/
Weiter an Römerfraktion Liebe Genossinnen und Genossen, bitte diese Mail und die angehängte Mail an alle weiterleiten, für die Schul- und Bildungspolitik sowie Inklusion als Menschenrecht zu den politischen Schwerpunkten gehört, nicht zuletzt auch wegen der in Frankfurt betriebenen Schaffung einer neuen Förderschule, was dem in der BRD gesetzlich ratifizierten Inklusionsgebot zur Schaffung eines inklusiven Bildungs- und Schulsystems widerspricht. Solidarische Grüße Knut
02.10.2026 Ein wichtiges Gerichtsurteil: Junge mit Autismus darf nicht von Klassenfahrt ausgechlossen werden
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Oktober 2026 – 18 L 2965/26 ist eine Entscheidung der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im einstweiligen Rechtsschutz, mit der der Ausschluss eines neunjährigen Grundschülers mit Autismus-Spektrum-Störung und ADHS von einer mehrtägigen Klassenfahrt für rechtswidrig erklärt wurde. Der Beschluss wurde in der öffentlichen Debatte um inklusive Bildung und die Rechte behinderter Kinder vielfach rezipiert.
Sachverhalt
Ein neunjähriger Viertklässler einer Grundschule in Voerde (Kreis Wesel, Nordrhein-Westfalen) sollte an der fünftägigen Klassenfahrt seiner Jahrgangsstufe nach Spiekeroog teilnehmen, die am 5. Oktober 2026 begann. Bei dem Jungen waren unter anderem eine Autismus-Spektrum-Störung und ADHS diagnostiziert. Die Schule schloss ihn durch Bescheid vom 1. Oktober 2026 – nur wenige Tage vor Beginn der Fahrt – von der Teilnahme aus.
Zur Begründung führte die Schule an, der Schüler habe im Schulalltag mehrfach selbstgefährdendes Verhalten gezeigt und reagiere in für ihn unplanbaren Situationen impulsiv, emotional und schwer lenkbar. Die erforderliche Aufsicht und Sicherheit könne während der Klassenfahrt nicht zuverlässig gewährleistet werden – selbst bei einer durchgehenden Eins-zu-eins-Betreuung des Schülers durch eine Integrations- bzw. Inklusionskraft.
Hiergegen erhoben die Eltern Widerspruch und wandten sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Da die Fahrt kurz bevorstand, reiste die Mutter – von Beruf Kinderkrankenschwester – bereits mit ihrem Sohn separat nach Spiekeroog, um dort auf die Klasse zu warten.
Entscheidung
Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gab dem Eilantrag des Kindes mit Beschluss vom 2. Oktober 2026 statt und entschied noch am Tag nach der Antragstellung:
- Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung des gegen den Ausschluss erhobenen Rechtsbehelfs wieder her und verpflichtete die Grundschule, die Teilnahme des Schülers an der Klassenfahrt in Begleitung der Integrationskraft zu ermöglichen.
- Der Ausschluss sei unverhältnismäßig: Eine diagnostizierte Beeinträchtigung wie eine Autismus-Spektrum-Störung oder ADHS begründe eine Gesundheitsgefahr für sich genommen nicht. Werde der Ausschluss auf Verhaltensweisen aus dem Schulalltag gestützt, müsse feststehen, dass daraus gerade für die Dauer und die Umstände der Klassenfahrt eine konkrete Gefahr folgt.
- Die Schule habe die 1:1-Betreuung durch eine Integrationskraft selbst zur Voraussetzung der Teilnahme gemacht; diese Voraussetzung sei erfüllt. Die Aufsichtspflicht könne während der gesamten Dauer der Klassenfahrt durch die Integrationskraft umfänglich und zuverlässig wahrgenommen werden.
- Schulorganisatorischer Mehraufwand rechtfertige es nicht, einem Kind die diskriminierungsfreie Teilhabe an schulischer Bildung zu verwehren. Bei der Ausgestaltung der Fahrt sei auf die behinderungsbedingten Besonderheiten des Kindes Rücksicht zu nehmen.
- Zu berücksichtigen sei zudem, dass sich die Mutter des Kindes – von Beruf Kinderkrankenschwester – zeitgleich auf Spiekeroog aufhalte und im Bedarfsfall von der Schule ergänzend zur Integrationskraft als weitere Aufsichts- und Betreuungsperson hinzugezogen werden könne.
Rechtliche Einordnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Entscheidung steht im Kontext der schulrechtlichen Gleichbehandlungs- und Teilhabeansprüche behinderter Schülerinnen und Schüler, insbesondere des Benachteiligungsverbots des Behindertengleichstellungsgesetzes und der aus der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 24) folgenden Verpflichtung zu inklusiver Bildung. Rechtliche Kommentare ordnen den Beschluss als Grundsatzentscheidung ein: Ein behinderungsbedingter Ausschluss von einer Klassenfahrt ist unverhältnismäßig, wenn eine verlässliche individuelle Betreuung die Teilnahme ermöglicht – schulorganisatorische Schwierigkeiten tragen den Ausschluss dann nicht.
Der Beschluss ist noch nicht im Volltext online veröffentlicht; das Aktenzeichen lautet 18 L 2965/26.
Rezeption
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Entscheidung wurde bundesweit in den Medien aufgegriffen, unter anderem als Beispiel dafür, dass Schulen behinderte Kinder nicht durch pauschale Gefahrenannahmen von schulischen Veranstaltungen ausschließen dürfen. Menschenrechts- und Inklusionsorganisationen bewerteten den Beschluss als Bestätigung des menschenrechtlichen Anspruchs auf diskriminierungsfreie schulische Teilhabe.
Quellen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Oktober 2026, Az. 18 L 2965/26 (Volltext noch nicht online).
- LTO: VG Düsseldorf: Autistischer Schüler darf mit auf Klassenfahrt
- urteile.news: Autistischer Grundschüler zu Unrecht von Klassenfahrt ausgeschlossen
- Rechtslupe: Der autistische Schüler – und die Klassenfahrt
- AnwaltOnline: Teilhabe statt Ausgrenzung
- WDR: Verwaltungsgericht kippt Entscheidung – Autistischer Schüler aus Voerde darf mit auf Klassenfahrt
- RP Online: Autistischer Grundschüler von Klassenfahrt ausgeschlossen – zu Unrecht, sagt das Gericht
Ein wichtiger aktueller Diskussionsbeitrag: "Menschenrechte achten – sonderpädagogische Kontinuitäten beenden"
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Menschenrechte achten – sonderpädagogische Kontinuitäten beenden ist ein Meinungsbeitrag der Erziehungswissenschaftlerin Dr. Brigitte Schumann, der am 7. Oktober 2026 auf dem Bildungsjournalismus-Portal bildungsklick.de veröffentlicht wurde. Der Beitrag argumentiert, dass das sonderpädagogische Feststellungsverfahren und seine Diagnostik verdeckte sonderpädagogische Kontinuitäten zur Legitimation des Förderschulsystems strukturell fortführen und dass deren Aufhebung zur Verwirklichung des menschenrechtlichen Anspruchs auf inklusive Bildung überfällig sei.
Einleitung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Angesichts zunehmender autoritärer, nationalistischer und menschenfeindlicher Entwicklungen in der Gesellschaft ist es laut Schumann bildungspolitisch angezeigt, das den Menschenrechten und dem Grundgesetz zugrundeliegende Gleichheitsgebot zu stärken. Um rechtsextreme Narrative und Ausgrenzungspraktiken gegen gesellschaftlich schwache Gruppen wirksam zu bekämpfen, müssten auch sonderpädagogische Strukturen aufgedeckt und aufgehoben werden, die der Verwirklichung menschenrechtsbasierter und demokratischer Bildung entgegenstehen.
Bildungspolitischer Handlungsbedarf
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Neben der historischen Perspektive belegen nach Schumann auch empirische Untersuchungen die Unbrauchbarkeit des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens, die Willkür der diagnostischen Praxis (Kottmann 2006, Wocken 2024) und die mit dem Verfahren verbundene institutionelle Diskriminierung. Die Kultusministerkonferenz sehe bislang keinen Grund, das Verfahren unter dem Aspekt der Bildungsgerechtigkeit in Frage zu stellen. Das NRW-Schulministerium wolle das Verfahren – obwohl ihm im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Überprüfung des Feststellungsverfahrens reproduzierte Benachteiligung bekannt sei – lediglich „neustrukturieren“.
Vom Überweisungsverfahren in die Hilfsschule zum sonderpädagogischen Feststellungsverfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Erziehungswissenschaftlerin Dagmar Hänsel habe in ihrer Historiographie der Sonderpädagogik (2024) dargelegt, dass das derzeitige sonderpädagogische Feststellungsverfahren „seinen Anfang genommen hat als Überweisungsverfahren in die Hilfsschule“. Der Hilfsschulverband verfolgte seit seiner Gründung 1898 das Ziel, die Hilfsschule von der Volksschule abzuspalten und als eigenständige Sonderschule mit einer eigenständigen Sonderschullehrerausbildung zu etablieren. Zur Zielerreichung war die diagnostische Bestimmung der als „schwachsinnig“ bezeichneten Hilfsschulkinder in Abgrenzung zu den „normalen“ und „gesunden“ Kindern der Volksschule das zentrale Anliegen des Verbands; dabei schreckte der Verband nicht vor der Pathologisierung der Kinder aus extremen Armutsverhältnissen des industriellen Proletariats zurück (Hänsel/Schwager 2004).
Zu den strukturellen Kontinuitäten des Verfahrens zählt Hänsel:
- das grobe Ablaufschema,
- seine Begründung mit zweimaliger Nichtversetzung,
- seine Ausgestaltung als rechtlich abgesicherter Verwaltungsakt,
- die zentrale Rolle der Hilfsschul- bzw. Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen für die Diagnostik,
- die Abgrenzung und Zuordnung von Kindern zu bestimmten Gruppen sowie
- die fast ausgeschlossene Rückschulung in die allgemeine Schule.
Der seit 1938 bis zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention geltende rechtliche Zwang zur Überweisung in die Hilfsschule bzw. Sonder-/Förderschule bei diagnostiziertem Förderbedarf entfalle mit der Einführung des sogenannten Elternwahlrechts nur formal. Eine Befragung von Eltern im Auftrag des Deutschen Instituts für Menschenrechte belege, dass es wegen förderschulorientierter Elternberatung und unzureichender Ausstattung der allgemeinen Schulen nur ein Scheinwahlrecht für Eltern gebe.
Von der „Hilfsschulbedürftigkeit“ über „Lernbehinderung“ zum „sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen“
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In struktureller Kontinuität lasse sich die sonderpädagogische Diagnose „sonderpädagogischer Förderbedarf Lernen“ auf die Diagnose „Hilfsschulbedürftigkeit“ zurückführen. Sie wurde in den 1970er Jahren parallel zur Umbenennung der Hilfsschule in „Sonderschule für Lernbehinderte“ in „Lernbehinderung“ umbenannt. Den drei diagnostischen Feststellungen sei gemeinsam, dass sie nicht wissenschaftlich definiert, sondern schulorganisatorisch bestimmt seien. Die zweimalige Nichtversetzung in der Grundschule stehe als zentrales Kriterium für die Einleitung der sonderpädagogischen Überprüfung in der Kontinuität der Hilfsschulbedürftigkeit.
Seit den 1970er Jahren stehe mit Verweis auf die extrem benachteiligte soziale Lage der „Lernbehinderten“ der Begriff „Lernbehinderung“ als gesellschaftliche Konstruktion in der wissenschaftlichen Kritik (Begemann 1970, Jantzen 1974, Preuss-Lausitz 1981, Feuser 1995, Hänsel 2003, Pfahl 2011, van Essen 2014). Mit dem individuumszentrierten Begriff werde verdeckt, dass die sogenannten Lernbehinderten an der Aneignung von Wissen durch die allgemeine Schule, die sie als Milieubruch zu ihrem herkunftsbedingten Habitus erlebten, gehindert würden. Auch heute hätten sozial benachteiligte Schülerinnen und Schüler gegenüber privilegierten ein vielfach höheres Risiko, das Etikett „sonderpädagogischer Förderbedarf Lernen“ zu bekommen, das den Erwerb eines qualifizierten Schulabschlusses erschwere oder verhindere.
Die NS-Zeit als Gewinn für die Sonderpädagogik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hänsel habe in wissenschaftlichen Quellenstudien (2006, 2008, 2014, 2019) belegt, dass die Sonderpädagogik im Nationalsozialismus die Hilfsschule als zentrales Instrument zur rassenhygienischen Umsetzung des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ anbot und sich aktiv an der Ausgestaltung beteiligte. Die Gewinne der Sonderpädagogik sieht Hänsel in der Modernisierung, dem Ausbau und der Vereinheitlichung der Hilfsschule. Mit der Konstruktion „Hilfsschulbedürftigkeit“ erweiterte die Sonderpädagogik die Schülerschaft der Hilfsschule, die zuvor ausschließlich als „schwachsinnig“ und „erbgeschädigt“ galt, um die Gruppe der Kinder, die sie als „noch bildbar“ bezeichnete; die Zahl der Hilfsschulen stieg beträchtlich.
Hänsel stellt die Beteiligung der Hilfsschulen an den Verbrechen der Zwangssterilisation und „Euthanasie“ über die Kategorisierung der Kinder heraus: Während die „erbgeschädigten“ Schülerinnen und Schüler der Hilfsschule durch Zwangssterilisation „brauchbar“ gemacht wurden, wurden die „Unbrauchbaren“ ausgeschult und fielen nach 1939 der „Euthanasie“ zum Opfer.
Mit dem von der KMK beschlossenen „Gutachten zur Neuordnung des Sonderschulwesens“ von 1960 sei es dem Hilfsschulverband gelungen, den Ausbau der eigenständigen Hilfsschulen als „Wiedergutmachung“ an den Hilfsschulkindern ohne Aufarbeitung der Verbrechen durchzusetzen. Die vom Hilfsschulverband über Jahrzehnte politisch betriebene Spaltung und Abtrennung der Sonderpädagogik und des Sonderschulsystems von der Allgemeinen Pädagogik und dem allgemeinen Schulsystem sei damit besiegelt worden.
Sonderpädagogische Kontinuitäten und die AfD
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dass Förderschulen, die strukturell in der sonderpädagogischen Kontinuität der Hilfsschulen stehen, gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention erhalten und sogar ausgebaut werden, spiele laut Schumann der bildungs- und gesellschaftspolitischen Zielsetzung der AfD in die Hände. Diese Situation verschaffe der AfD Anknüpfungspunkte für die offene Diskreditierung des Menschenrechts auf inklusive Bildung und Gehör bei denen, die Inklusion auch als „Ideologieprojekt“ abschaffen wollen.
Die AfD benutze für ihr bildungspolitisches Wahlprogramm bewusst Vokabular und Inhalte mit Anklängen an völkisches Gedankengut und Menschenbild – beispielsweise wenn sie die allgemeinen Schulen den „gesunden“ und leistungsfähigen deutschen Schülerinnen und Schülern zuordne, während die Förderschulen für Behinderte und Sonderklassen für „Kulturfremde“ und Geflüchtete zuständig sein sollen. Die gezielte Aussonderung von Kindern mit Behinderungen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf verharmlose sie mit dem traditionellen sonderpädagogischen „Schonraum“-Argument. Das Deutsche Institut für Menschenrechte stelle fest, dass die AfD ausprobiere, wie weit sie die Grenzen des Sag- und Machbaren versetzen könne, verbunden mit der offensiven Ansage, Patriotismus fördern und die deutsche Geschichte von dem Schuldkomplex der nationalsozialistischen Vergangenheit befreien zu wollen.
Die strukturellen sonderpädagogischen Kontinuitäten eröffnen Handlungsräume für die menschenfeindliche Politik der AfD: Das sonderpädagogische Feststellungsverfahren mit seinen diagnostischen Praktiken liefere der AfD im Falle der Regierungsübernahme Möglichkeiten, bestimmte Gruppen von Schülerinnen und Schülern gezielt auszusondern und zu exkludieren.
Bildungspolitische Konsequenzen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gegen Tendenzen zur Faschisierung der Gesellschaft müssten geschichtsbewusst unverhandelbare rote Linien gegen Demokratie- und Menschenfeindlichkeit festgelegt werden. Auf der Basis des Grundgesetzes und der Menschenrechtskonventionen müsse auch das Fundament für Bildung neu bestimmt werden. Das bedeute, dass die historische Spaltung der Sonderpädagogik und des Sonderschulsystems von der Allgemeinen Pädagogik und dem allgemeinen Schulsystem – wie seit langem von Georg Feuser gefordert und konzeptionell entwickelt – in der Allgemeinen Pädagogik überwunden werden müsse.
Der menschenrechtskonforme Transformationsprozess zu einer inklusiven Schule für alle sei die Einleitung dazu. Das sonderpädagogische Feststellungsverfahren und seine Diagnostik, die der Legitimation und dem Erhalt der Förderschule dienten, müssten parallel mit dem Abbau der Förderschulen in einem ersten Schritt aufgehoben werden – ohne damit die angemessene pädagogische Förderung und die notwendigen Ressourcen in den allgemeinen Schulen in Frage zu stellen.
Die Vorschläge, die die Gutachterinnen und Gutachter im Zusammenhang mit ihrer Überprüfung des Feststellungsverfahrens der NRW-Landesregierung machten, seien abzulehnen: Sie leiteten die notwendige Veränderung nicht ein, verhielten sich geschichtsblind und stellten das sonderpädagogische System nicht in Frage.
Als einzige Bildungsorganisation habe bislang die GEW auf ihrem Gewerkschaftstag 2025 einen Beschluss zur Abschaffung der stigmatisierenden Feststellungsverfahren getroffen. Sie sieht darin einen „wirkungsvollen Hebel“, damit der Transformationsprozess zu einem inklusiven Schulsystem ohne Parallelsystem aus allgemeinen Schulen und Förderschulen in Gang kommt, und stellt die Abschaffung des Verfahrens in den Kontext der menschenrechtlichen Verpflichtungen, die Deutschland 2009 mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention eingegangen ist.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Dagmar Hänsel: Historiographie der Sonderpädagogik. 2024.
- Hänsel/Schwager 2004 (zur Pathologisierung von Kindern aus Armutsverhältnissen)
- Begemann 1970; Jantzen 1974; Preuss-Lausitz 1981; Feuser 1995; Hänsel 2003; Pfahl 2011; van Essen 2014 (Kritik am Begriff „Lernbehinderung“)
- Kottmann 2006; Wocken 2024 (empirische Untersuchungen zum Feststellungsverfahren)
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Originalartikel auf bildungsklick.de (7. Oktober 2026)