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Magistratsvorlagen Rechte der Ortsbeiräte

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Welche Rechte haben Ortsbeiräte um auf Magistratsvorlagen zu reagieren?

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Siehe auch: Was bedeutet eine Abstimmung über "Kenntnisnahme" bzw. "Ablehnung der Kenntnisnahme" in den Ortsbeiräten in Frankfurt?

Siehe auch: Welche Arten von Magistratsvorlagen gibt es für die Ortsbeiräte in Frankfurt?


Die Ortsbeiräte in Frankfurt am Main haben konkrete Rechte, um auf Magistratsvorlagen zu reagieren. Diese Rechte sind in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) verankert. Hier sind die wichtigsten Mitwirkungs- und Reaktionsmöglichkeiten im Überblick:

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1. Anhörungsrecht bei betroffenen Magistratsvorlagen 🔹 Pflicht zur Anhörung: • **Bei allen Magistratsvorlagen (M-Vorlagen), die den jeweiligen Ortsbezirk betreffen, muss der Ortsbeirat angehört werden. (Quelle: Frankfurt Gestalten – Ortsbeiräte) • Dies gilt insbesondere für Planungs-, Bau- oder Haushaltsfragen, die lokale Auswirkungen haben.

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2. Stellungnahmen zu Vorlagen der Stadtverordnetenversammlung 🔹 Stellungnahme zu wichtigen Angelegenheiten: • Der Ortsbeirat kann Stellungnahmen zu Vorlagen der Stadtverordnetenversammlung abgeben, sofern diese den Ortsbezirk betreffen. • Diese Stellungnahmen müssen bis zur nächsten Ausschusssitzung vorgetragen werden. (Quelle: Geschäftsordnung der Ortsbeiräte, § 3 Abs. 2) 🔹 Bindungswirkung in bestimmten Fällen: • In Fällen der alleinigen Zuständigkeit des Ortsbeirats (z. B. bei lokalen Angelegenheiten wie der Verwendung von Mitteln für Verschönerungsmaßnahmen) kann der Ortsbeirat abschließend entscheiden. • Der Magistrat ist an diese Beschlüsse gebunden, sofern keine höherrangigen Rechtsvorschriften dagegen sprechen. (Quelle: GOOBR, § 82 Abs. 5 HGO)

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3. Eigeninitiative: Anregungen und Anträge Ortsbeiräte können proaktiv auf Magistratsvorlagen einwirken, indem sie folgende Vorlagentypen nutzen: Vorlagentyp Beschreibung Rechtsgrundlage OM Anregung des Ortsbeirats an den Magistrat – Der Ortsbeirat kann dem Magistrat Anregungen zuleiten (z. B. zur Änderung einer Vorlage). § 82 Abs. 3 HGO

OA Anregung des Ortsbeirats an die Stadtverordnetenversammlung – Wird in den Ausschüssen behandelt und kann als Beschluss übernommen, abgelehnt oder dem Magistrat zur Prüfung überwiesen werden. § 4 Abs. 10 GOOBR

OF Antrag an den Ortsbeirat – Interne Vorlagen, die im Ortsbeirat beraten werden. GOOBR

OI / OIB Initiative des Ortsbeirats – Eigenständige Vorschläge, z. B. für lokale Projekte. GOOBR

V Auskunftsersuchen an den Magistrat – Der Ortsbeirat kann den Magistrat schriftlich um Auskunft bitten (z. B. zu Hintergrundinformationen einer Vorlage). § 82 Abs. 6 HGO

🔹 Beispiel: • Ein Ortsbeirat kann eine Anregung (OM) an den Magistrat richten, um auf eine Magistratsvorlage zur Verkehrsberuhigung Einfluss zu nehmen oder alternative Lösungen vorzuschlagen.

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4. Bearbeitungsfristen und Bindung des Magistrats 🔹 Fristen für den Magistrat: • Der Magistrat muss innerhalb von 3 Monaten auf Anregungen (OM) oder Beschlüsse des Ortsbeirats schriftlich Stellung nehmen oder den Stand des Verfahrens mitteilen. (Quelle: GOOBR, § 82 Abs. 6 HGO) • Ausnahme: Bei Eilfällen oder höheren Rechtsvorschriften kann diese Frist verkürzt oder ausgesetzt werden. 🔹 Bindung des Magistrats: • In Fällen der alleinigen Zuständigkeit der Ortsbeiräte (z. B. bei rein lokalen Angelegenheiten) ist der Magistrat an die Beschlüsse des Ortsbeirats gebunden, sofern keine gesetzlichen Hindernisse bestehen. • Bei Anregungen (OM) oder Stellungnahmen ist der Magistrat nicht automatisch gebunden, muss aber begründet reagieren.

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5. Mitwirkung bei Haushaltsplan und Planungsverfahren 🔹 Haushaltsplan: • Vor der Feststellung des Haushaltsplans durch die Stadtverordnetenversammlung wird der Ortsbeirat zum Entwurf angehört. (Quelle: GOOBR, § 3 Abs. 3) 🔹 Planfeststellungsverfahren: • In Planfeststellungsverfahren (z. B. bei Bauvorhaben), an denen die Stadt Frankfurt als Träger öffentlicher Belange beteiligt ist, muss der Ortsbeirat rechtzeitig vorher angehört werden. (Quelle: GOOBR, § 3 Abs. 3)

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6. Einschränkungen der Rechte ⚠️ Keine direkte Entscheidungsbefugnis bei übergeordneten Themen: • Ortsbeiräte haben keine Entscheidungshoheit über Themen, die stadtweit oder gesetzlich vorgegeben sind (z. B. große Infrastrukturprojekte). • Bei Ordnungsbehörden-Angelegenheiten (z. B. Polizei, Sicherheit) können Ortsbeiräte nur Anregungen an den Magistrat richten, aber keine verbindlichen Beschlüsse fassen. (Quelle: GOOBR, § 4 Abs. 4) ⚠️ Umsetzung hängt von Magistrat ab: • Selbst bei eigenen Beschlüssen (z. B. zur Straßenbenennung) benötigen Ortsbeiräte oft die Zustimmung des Magistrats für die Umsetzung. (Quelle: Frankfurt Gestalten)

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Zusammenfassung: Rechte der Ortsbeiräte im Überblick Recht Beschreibung Rechtsgrundlage Anhörungsrecht Muss bei allen lokal relevanten Magistratsvorlagen angehört werden. GOOBR, HGO Stellungnahme Kann zu Vorlagen der Stadtverordnetenversammlung Stellung nehmen. GOOBR, § 3 Abs. 2 Anregungen (OM) Kann Anregungen an den Magistrat richten. § 82 Abs. 3 HGO Anregungen (OA) Kann Anregungen an die Stadtverordnetenversammlung richten. § 4 Abs. 10 GOOBR Auskunftsersuchen (V) Kann Auskunft vom Magistrat verlangen. § 82 Abs. 6 HGO Eigene Initiativen (OI/OIB) Kann eigene Projekte vorschlagen. GOOBR Bindung des Magistrats Magistrat ist gebunden, wenn Ortsbeirat in eigener Zuständigkeit entscheidet. § 82 Abs. 5 HGO Haushaltsplan-Beteiligung Wird zum Haushaltsentwurf angehört. GOOBR, § 3 Abs. 3 Planfeststellungsverfahren Muss vorher angehört werden. GOOBR, § 3 Abs. 3

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Praktische Umsetzung • PARLIS-Portal: Alle Stellungnahmen, Anregungen und Beschlüsse der Ortsbeiräte sind im PARLIS-System einsehbar. • Fristen: Der Magistrat hat 3 Monate Zeit, um auf Anregungen zu reagieren. • Eigenmittel: Jeder Ortsbeirat verfügt über 0,50 € pro Einwohner und Jahr für lokale Projekte (z. B. Verschönerung von Plätzen).

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Fazit Die Ortsbeiräte in Frankfurt haben kein Vetorecht, aber starke Mitwirkungsrechte: ✅ Anhörungsrecht bei lokalen Magistratsvorlagen, ✅ Stellungnahmen zu Vorlagen der Stadtverordnetenversammlung, ✅ Eigene Anregungen (OM, OA, OI) an Magistrat und Stadtverordnetenversammlung, ✅ Auskunftsersuchen (V) an den Magistrat, ✅ Bindende Beschlüsse in eigener Zuständigkeit (z. B. lokale Mittelverwendung). 🔗 Weiterführende Links: • Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GOOBR) • Hessische Gemeindeordnung (HGO) • PARLIS – Vorlagensuche